An das
Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg 11. 07. 2001 Ku/Ey/l
Hasselberg/Gemeinde
Z.01.0002.01
In Sachen
- 3 O 178/01 - Gemeinde Hasselberg ./. Jörg Hasselberg
darf ich im Hinblick auf die bereits erklärte Verteidigungsbereitschaft vom 20. 06. 2001 folgende
A n t r ä g e
ankündigen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
B e g r ü n d u n g
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkt zu.
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Der Beklagte ist berechtigter Inhaber der Domain „hasselberg.de“ und berechtigt, diese Adresse auch zu verwenden.
Der Klägerin kommen keine vorrangigen Rechte zu, was die Klägerin bedauerlicherweise nicht wahrhaben will und deshalb den Beklagten mit einem völlig überflüssigen Rechtsstreit überzieht.
Ich habe bereits außergerichtlich auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen; die Gegenseite hat soweit ersichtlich diese Ausführungen zu den Gerichtsakten gegeben, so dass ich zunächst hierauf verweisen kann.
Der gegnerische Prozessbevollmächtigte hat auch dankenswerterweise einige grundsätzliche Anmerkungen zum Namens- und Domain-Recht gemacht; weitgehend kann diesen Ausführungen sogar in rechtlicher Hinsicht gefolgt werden.
Falsch ist bedauerlicherweise nur die Rechtsauffassung, dass der Beklagte angeblich das Namensrecht der Gemeinde Hasselberg, der Klägerin, verletzt und demgemäß zur Herausgabe seiner Domain verpflichtet sei. Dies ist unrichtig.
Es gibt zunächst keinen irgendwie gearteten Rechtsgrundsatz, dass es die Priorität einer Gebietskörperschaft gegenüber dem Träger eines Familiennamens gibt. Dies hat - soweit ersichtlich - zuletzt das Landgericht Leipzig in seiner Entscheidung 11 O 8573/00 in seiner „Waldheim-Entscheidung“ entschieden; in dieser Entscheidung ist gleichfalls die Klägerin, die Stadt Waldheim in Sachsen, gegenüber einem gleichnamigen Biergarten und Veranstaltungs-haus in der Nähe von München nach dem Prioritätsgrundsatz unterlegen.
Die Klägerin hat dankenswerterweise in der Klage (Seite 4 Mitte) auch die überzeugende Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 15. November 2000 - 6 O 3536/00 (boos-de) - zitiert; hier hat das Landgericht Augsburg überzeugend einen Unterlassungsanspruch einer Gebietskörperschaft, nämlich der Gemeinde Boos im Unterallgäu mit 1800 Einwohnern zutreffend verneint, weil dieser Gemeinde Boos keine überragende Bedeutung zukommt.
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Im Prinzip ist diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen, deshalb überlasse ich in Anlage diese bei netlaw.de (http://www.netlaw.de/urteile/lga_01.htm) veröffentlichte Entscheidung zusammen mit einer Anmerkung von Strömer.
Bereits vor einigen Jahren hat das LG Köln in mehreren Entscheidungen (kerpen.de, huerth.de und pulheim.de) klagenden Gemeinden nicht Recht gegeben; ich verweise insoweit auf die Entscheidung des LG Köln vom 17. 12. 1996 - 3 O 507/96 -, abgedruckt beispielsweise in
CR 97, 291 ff. mit den weiteren Entscheidungen in einer Anmerkung.
Entgegen der Auffassung der Gegenseite ist selbstverständlich auch „nur“ der Nachname des Beklagten als Domain geschützt; diesen Grundsatz haben nicht nur die oben zitierten Entscheidungen bestätigt, sondern beispielsweise auch das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 28. 06. 2000 - 20 T 2446/00 -, zu finden beispielsweise bei netlaw.de (http://www.netlaw.de/urteile/lgm_17a.htm).
Die Entscheidung erging zwar im Prinzip zur Frage der Pfändung einer Domain, sie setzt sich aber auch in instruktiver Weise mit dem geschützten Bereich nach § 12 BGB auseinander; ich darf im Vereinfachungsinteresse für das erkennende Gericht diese Entscheidung gleichfalls im Volltext beifügen.
Auch in einer neueren Entscheidung vom 04. April 2001 hat das Landgericht Düsseldorf
(2a O 437/00) die Schutzfähigkeit des Nachnamens (Friedrich) bejaht; auch hier hat es sich um den Nachnamen eines Dirk Friedrich gehandelt; ich darf gleichfalls im Rechtsfindungs- und Vereinfachungsinteresse die gleichfalls bei netlaw.de veröffentlichte Entscheidung (http://www.netlaw.de/urteile/lgd_23.htm) für das Gericht beifügen.
Der von der Gegenseite nachgereichte Aufsatz von Ernst in NJW-CoR 97, 426 ist bekannt, vermag aber selbstverständlich nicht die gegnerische Auffassung zu stützen, da - hierauf wird noch einzugehen sein - die Gemeinde Hasselberg eben nicht Freiburg und auch nicht Heidelberg ist, von „Deutschland“ oder „Bad Wildbad“ oder „Braunschweig“ nicht zu reden.
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Die einschlägige Internet-Rechtsprechung zu Städte-Domains kann als bekannt vorausgesetzt werden; ich darf insoweit beispielsweise auch auf die Beilage zu Heft 14/2001 der NJW (Entwicklung des Internet-Rechts) verweisen, hier insbesondere auf die Seiten 16 ff. bezüglich der Namensfunktion und auch bezüglich der Probleme bei Gleichnamigkeit.
Rein fürsorglich ist auch diese Beilage für das Gericht in Anlage beigefügt.
Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung, die selbstverständlich von den diversen weiter oben zitierten Urteilen gedeckt und unterstützt wird, ist das Problem der Gleichnamigkeit im vorliegenden Fall ausschließlich nach dem Prioritätsgrundsatz zu lösen, da der Klägerin schlicht und ergreifend keine überragende Bedeutung im Sinne der Domain-Rechtsprechung zukommt.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein 1.100-Seelen-Dorf, das erst auf topographischen Landkarten deutlich sichtbar wird. Nach dem statistischen Landesamt des Landes Schleswig-Holstein gab es 1999 in Hasselberg insgesamt 298 Wohngebäude, davon sind 229 Einfamilien-häuser und 61 Zweifamilienhäuser vorhanden.
Nach der Selbstdarstellung der Klägerin im Internet (!) handelt es sich bei der Gemeinde Hasselberg um eine ländliche Gemeinde, eingerahmt von fruchtbaren Feldern und natur-belassenen Wiesen. Aus diesem Grunde setzt die Gemeinde - nach ihrer Selbstdarstellung - neben dem Erhalt der Landwirtschaft und dem ortsansässigen Gewerbe auf einen attraktiven Wohnort und auf den Tourismus. Auch über eine Grundschule verfügt die Gemeinde Hasselberg, wer die weiterführende Hauptschule besuchen will, muss schon nach Gelting oder Kappeln fahren; dort findet man auch die Realschule und ein Gymnasium.
B e w e i s: Vorlage der (ausgedruckten) Internetpräsenz der Klägerin unter
der Adresse http://www.hasselberg-ostsee.de
Warum diesem besinnlichen Weiler kurz vor der dänischen Landesgrenze eine so überragende Bedeutung zukommen soll, dass der Beklagte verpflichtet sein soll, die aus seinem Nachnamen bestehende Domain herauszugeben, ist wahrlich nicht einzusehen.
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Es zeugt nach hiesigem Dafürhalten von einer gewissen Hybris, wenn sich eine solche Gebietskörperschaft anmaßt, beispielsweise wie „Heidelberg“, „Braunschweig“, „Celle“ oder „Deutschland“ behandelt zu werden. Eine Gemeinde, zu deren Saisonhöhepunkt das Kinderfest der Freiwilligen Feuerwehr zählt und sich die Hauptaktivitäten auf lange Spaziergänge und ausgedehnte Wanderungen erstrecken, muss sicherlich nicht im „Global Village“ als hasselberg.de vertreten sein.
Die Klägerin hat sich doch mit der vorgelegten Präsenz unter der Adresse www.hasselberg-ostsee.de eine ausreichende Selbstdarstellung geschaffen, die voll ihren vorgetragenen Bedürfnissen und Absichten gerecht wird; eine Priorität als Gebietskörperschaft im Falle der hier vorliegenden Gleichnamigkeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Klägerin ist weder „Heidelberg“ noch „Krupp“ (vgl. hierzu im Übrigen die Entscheidung des OLG Hamm vom 13. 01. 1998 - 4 U 135/97 -, abgedruckt beispielsweise in NJW-RR 98, 909 ff. mit weiterführenden Hinweisen).
Der Beklagte nutzt seit mehreren Jahren legitimerweise seine website und die damit verknüpften e-mail-Adressen.
Der Beklagte ist seit früher Jugend aktiv im PC-Bereich; seit mehreren Jahren beschäftigt er sich auch im weiteren Sinne mit der Datenfernübertragung; er ist gleichfalls seit mehreren Jahren in den früher häufiger vorkommenden Netzen als aktiver Benutzer aufgetreten. Gewissermaßen als Krönung seiner PC-Laufbahn hat sich der Beklagte dann - sobald dies möglich und auch finanziell erschwinglich war - bei der entsprechenden Vergabestelle (DENIC) seine Domain per Registrierung gesichert.
Bekanntermaßen herrscht dort das „first come - first served - Prinzip“; wenn es die Klägerin in den letzten Jahren verschlafen hat, sich den Namen „hasselberg“ zu sichern, dann ist dies nicht das Problem des Beklagten, sondern allenfalls der Klägerin und ihrer Organe, denen es erst wohl kurz vor Weihnachten 2000 einfiel, eine Internet-Präsenz zu schaffen. Bekanntermaßen bestraft aber das Leben denjenigen, der zu spät kommt!
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Rekapitulierend kann bisher festgestellt werden, dass die Klägerin keine so überragende Bedeutung hat, dass ihr unbedingt der Vorrang im vorliegenden Falle einzuräumen ist. Bei der Gleichnamigkeit entscheidet das Prioritätsprinzip, hier war eindeutig der Beklagte um einige Jahre (!) schneller, wobei selbstverständlich zwischen den Parteien auch unstreitig ist, dass es sich bei dem Beklagten keinesfalls um einen „Domain-Grabber“ handelt, der sich auf mehr oder minder unlautere Art und Weise finanziellen Erfolg versprechende Domains sichert, um diese dann baldmöglichst zu verhökern. Nein: Der Beklagte möchte „nur“ - und dies sogar ohne kommerzielle Interessen! - seine private homepage pflegen und selbstverständlich auch unter der hiervon abgeleiteten e-mail-Adresse erreichbar sein.
Ob der Klägerin die homepage und die websites gefallen, ist für den vorliegenden Rechtstreit von äußerst peripherer Bedeutung; es geht hier nicht um die Verleihung von irgendwelchen „Internet-Awards“, sondern ausschließlich um die Frage des Namensrechtes. Nur: Eine falsche und abstruse Behauptung im Zusammen mit dem Internet-Auftritt des Beklagten kann selbst-verständlich nicht unkommentiert stehen bleiben: Auf der homepage des Beklagten oder auf den weiterführenden Seiten finden sich keine „Raubkopien“!
Der entsprechende Eintrag auf der homepage stellt einen mehr oder minder gelungenen Spaß dar: Wenn der Betrachter/Besucher der homepage diesen Punkt anklickt, dann sieht er - und nur er! - gewissermaßen seine eigene gespiegelte Festplatte! Dies hat der Beklagte programmiertechnisch so gestaltet, um gewissermaßen einen humoristischen Aha-Effekt bei dem Besucher auszulösen. Wie intensiv sich die Klägerin und ihre Vertreter mit dem web-Auftritt beschäftigt haben müssen, zeigt sich an der völlig haltlosen Behauptung, dass es „Raubkopien“ auf der homepage des Beklagten gäbe!
Wenn die Gegenseite unter anderem in ihrer Klagschrift meint, der durchschnittliche Internet-Surfer würde hinter „hasselberg“ die Gemeinde Hasselberg an der Ostsee vermuten, so ist dies sicherlich ein eklatanter Fall der Selbstüberschätzung. Sollte der Ruhm der fruchtbaren Felder und naturbelassenen Wiesen der Gemeinde Hasselberg über die Gemarkungsgrenzen hinaus gedrungen sein, so erwartet mit Sicherheit kein vernünftiger Mensch, dass sich ein solcher Flecken mit „hasselberg.de“ präsentiert. Sollte jemand auf die Idee kommen, nach der Klägerin
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in den Weiten des Internet zu suchen, dann bedient er sich schlicht und einfach einer eingängigen Suchmaschine und gibt hier 2 - 3 Kriterien ein, um eventuell auf diese Art und Weise fündig zu werden. Bereits die Eingabe von „Hasselberg“ und „Ostsee“ führt eindeutig zu der Klägerin, wobei die Wahl der Suchmaschine sogar zweitrangig ist.
Von einem durchschnittlichen PC-Benutzer, der auf der Suche nach Informationen eine Internet-Recherche anstellt, kann heutzutage erwartet werden, dass er sich im Hinblick auf die nicht mehr überschaubaren Milliarden von Seiten, die sich im www befinden, einer Standard-Suchmaschine bedient; dies ist der natürliche Weg, Informationen zu erhalten; nicht zuletzt aus diesem Grunde werden die Suchmaschinen auch ständig verbessert und „intelligenter“.
Der Suchmaschineneinsatz hat mittlerweile auch bereits den Segen des BGH erhalten: In einer der ersten Domain-Entscheidungen des BGH überhaupt hat dieser die Verwendung eines Gattungsbegriffes „Mitwohnzentrale.de“ als zulässig erachtet. Eine unlautere Wettbewerbs-widrigkeit wurde dort verneint, weil die verwendete Internet-Adresse anders als bei einer Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht führen würde; andere Mitbewerber seien schließlich nicht daran gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff „Mitwohnzentrale“ zu verwenden; es läge auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor, da ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und stattdessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingäbe, sich im Allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im Klaren sei.
Soweit die Entscheidung des BGH vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99 -, bisher nur veröffentlicht in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes, die ich anliegend für das Gericht beifüge.
Was im Grundsatz der BGH für den Gattungsbegriff entschieden hat, muss im Prinzip auch für einen nicht seltenen Nachnamen wie „Hasselberg“ gelten. Die handelsüblichen Telefonbuch-CD’s weisen beispielsweise hunderte von Trägern dieses Namens auf, von der Klägerin selbst, dem Ort Hasselberg im Spessart und dem Rasthof Hasselberg an der A7 einmal ganz zu schweigen.
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Kein vernünftiger Rechercheur im Internet erwartet deshalb, dass er bei der Eingabe des Begriffs „hasselberg.de“ auf einen idyllischen Flecken am Rande von Deutschland stößt.
Mit einem geographischen Zusatz wie „Ostsee“ oder „Schleswig-Holstein“ oder einem beschreibenden Begriff wie „Tourismus“ oder „Gaststätte“ ist die Klägerin ohne Schwierig-keiten auffindbar.
Der Entscheidung des BGH ist durchaus zu entnehmen, dass dem PC-Benutzer und Internet-Rechercheur durchaus zugemutet werden kann, eine Suchmaschine zu verwenden, um auch zu dem gewünschten eindeutigen Ergebnis zu gelangen.
Nicht unberücksichtigt hierbei darf selbstverständlich bleiben, dass nach den Angaben von DENIC für das Geschäftsjahr 2000 die Auswertung der vergebenen Internet-Domain-Namen ergeben hat, dass inzwischen nur noch etwa 1/5 aller Domain-Namen von Firmen oder sonstigen juristischen Personen besessen werden; die restlichen Registrierungen gehen ausschließlich auf das Konto von Privatpersonen!
B e w e i s: amtliche Auskunft der DENIC eG, Wiesenhüttenplatz 26,
60329 Frankfurt
Die entsprechende Pressemitteilung füge ich (auszugsweise) für das Gericht bei; die voll-ständige Dokumentation ist unter der Adresse www.denic.de/doc/DENIC/presse/stats2000.html abzurufen.
Aus dieser Statistik ergibt sich auch eindeutig, dass der durchschnittliche Web-Besucher auch damit rechnet, dass eine Großzahl der verwendeten Domain-Namen von Privatpersonen genutzt wird.
Ein Freimachungsinteresse ist auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
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Weiter oben wurde beiläufig erwähnt, dass es auch weitere geographische Bezeichnungen gibt, die „Hasselberg“ lauten; hierbei handelt es sich beispielsweise um die Gemeinde Kreuzwert-heim mit dem Ortsteil Hasselberg im Main-Franken-Kreis.
Schon das Landgericht Augsburg hat in seiner Entscheidung (boos.de) kritisch angemerkt, dass sich die dortige Klägerin, die Gemeinde Boos, zunächst schon nicht einmal damit auseinander-setzen würde, warum sie im Verhältnis zu den anderen Kommunen mit der Bezeichnung Boos einen Vorrang haben sollte. Schon mit Rücksicht auf diese anderen Kommunen - so das
LG Augsburg - wäre es naheliegend, wenn die Klägerin eine Bezeichnung wählen würde wie beispielsweise „boos-unterallgäu“ oder ähnliches.
Im Prinzip gelten diese Ausführungen entsprechend auch für die Klägerin, zumindest im Verhältnis zu dem Ortsteil Hasselberg im Landkreis Main-Franken. Mit ihrer jetzigen Internetpräsenz „www.hasselberg-ostsee.de“ ist die Klägerin ja den richtigen Weg gegangen.
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Klägerin kein höherwertiges Recht an „hasselberg“ hat als der Beklagte mit diesem Nachnamen. Insbesondere folgt kein Anspruch aus dem Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Kommune handelt.
Die Klage ist demgemäß abzuweisen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei