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Verkündet am 18. Oktober 2001
Lindenberg,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle  
                                  

‑30178101 ‑
                           Landgericht Flensburg
                             
URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES                          

In dem Rechtsstreit
                                                                                                                   R E C H T S A N W A L T
Gemeinde Hasselberg, vertreten durch das Amt Gelting, dieses vertreten durch den
Amtsvorsteher,
Süderholm 18, 24395 Gelting,
                                                                                       ‑ Klägerin ‑
Prozessbevollmächtigte:                                   Rechtsanwälte Jensen & Emmerich,
                                                                              Lise‑Meitner‑Straße 1, 24941 Flensburg,
                                                                              (286101 E06)
gegen
Herr Jörg Hasselberg,
Sophienstraße 208, 76185 Karlsruhe,
                                                                                       ‑ Beklagter ‑
Prozessbevollmächtigter:                                  Rechtsanwalt Klaus‑Dieter Kutzki,
                                                                              Lammstraße 14, 76133 Karlsruhe,
                                                                              (Z.01.0002.01)

 


hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg im schriftlichen Verfahren, unter Berücksichtigung der bis zum 08.10.2001 eingegangenen Schriftsätze, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Burmeister als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.


Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.


Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Volistreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen, die Internetadresse www.hasselberg.de für eigene Zwecke zu benutzen, und die Freigabe dieser gegenüber der DENIC.


Klägerin ist die Gemeinde Hasselberg an der Ostsee. Sie betreibt unter der Internetadresse www.hasselberg‑ostsee.de eine eigene Website, auf der sie sich vorstellt. Der Beklagte Jörg Hasselberg ist Inhaber der Internetadresse www.hasselberg.de, die er seit einigen Jahren betreibt. Unter dieser Domain findet sich eine private Homepage des Beklagten, der seit seiner frühesten Jugend aktiv im PC‑Bereich ist. Der Provider der Klägerin forderte den Beklagten auf, die Domain freizugeben, ebenso die Klägerin selbst mit Schreiben vom 17.01.2001. Der Beklagte kam diesem Begehren jedoch nicht nach.


Die Klägerin meint, sie sei ein anerkannter Erholungsort mit erheblicher touristischer Bedeutung. In der eher strukturschwachen Region sei der Tourismus für die Gemeinde besonders wichtig. Innerhalb des Kreises Schleswig‑Flensburg gehöre sie neben der Stadt Glücksburg und der Gemeinde Maasholm zu den Gemeinden mit den größten Übernachtungszahlen und höchster touristischer Bedeutung. Die Gäste kämen überwiegend aus dem Rhein‑Main‑Gebiet, Ruhrgebiet bzw. aus Bayern.


Im touristischen Bereich entwickele sich das Online‑Geschäft enorm. Sie habe durch Auswertung ihres Touristbüros feststellen können, dass immer mehr Urlauber ihre Quartiere per Internet direkt buchten. Folglich sei es für einen vom Tourismus geprägten und staatlich anerkannten Erholungs‑ und Luftkurort wie den der Klägerin unerlässlich, auch im Internet mit einer Adresse vertreten zu sein, die leicht auffindbar sei. Dies könne nur über die Domain "hasselberg.de" ausreichend gewährleistet werden.


Auf der Homepage des Beklagten seien neben weniger relevanten Themen zudem Raubkopien erhältlich.


Der Beklagte verletze durch seine Internet‑Damain www.hasselberg.de das ihr gemäß § 12 BGB zustehende Namensrecht. Er selber könne sich nicht auf § 12 BGB berufen, da das Objekt des Namensschutzes der Vor‑ und Nachname sei, er aber in der Internetadresse nur seinen Nachnamen benutze.


Auch die bisher ergangen Entscheidungen bezüglich Domain‑Streitigkeiten seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da z.B. in der Entscheidung des Landgerichts Paderborn dem Nachnamen einer Familie der Namensrechtschutz zuerkannt worden sei, der Beklagte sei aber eine Einzelperson. In dem Urteil des Landgerichts Augsburg zu "boos.de" sei es um den Nachnamen eines Firmeninhabers gegangen, dem wegen eines namensartigen Kennzeichens der Namensrechtsschutz gewährt worden sei. Zudem gäbe es mehrere Gemeinden mit dem Namen Boos, aber nur eine mit dem Namen Hasselberg.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Priorität berufen. Dieser werde hier durchbrochen, da sie in Ermangelung weiterer Namensbestandteile nicht auf andere Domain‑Namen ausweichen könne, die sie im Rechtsverkehr noch ausreichend individualisieren und auffindbar machen würden. Der Beklagte könne sich ohne weiteres eine Domain unter seinem Vor‑ und Zunamen registrieren lassen.

Auch werde der Grundsatz der Priorität zu ihren Gunsten durchbrochen, weil ihr im Verhältnis zu dem Beklagten aufgrund der großen touristischen Bedeutung der Gemeinde eine überragende Bedeutung zukäme. Es bestehe bei dem durchschnittlichen Internet‑User die Erwartung, unter www.hasselberg.de die Gemeinde Hasselberg vorzufinden. Wer die Domain einer Stadt aufrufe, erwarte hier Informationen von der Stadt und über die Stadt; daher sei ihr der Vorrang an dieser Domain zu gewähren. Dies bestätige auch der Eintrag eines Herrn Hubert Sfegler in das Gästebuch des Beklagten, der gemeint habe, auf ihrer, der Klägerin, Seite gelandet zu sein.

Auch sei nichts wesentliches auf der privaten Website des Beklagten zu finden, so dass dessen private Belange zurückzustehen hätten.

 

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1.                bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,‑ DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Internetad-­
resse www.hasselberg.de" für eigene Zwecke zu benutzen;
z.                   gegenüber dem Interessenverband zum Betrieb eines Deutschen
Networkinformationscenters (DENIC eG Domain Verwaltungs‑ und
Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am

Main) die Freigabe der Internetadresse www.hasselberg.de" zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, nicht das Namensrecht der Gemeinde zu verletzten. Er sei daher auch nicht zur Herausgabe seiner Domain verpflichtet. Es gebe keinen irgendwie gearteten Rechtsgrundsatz, dass einer Gebietskörperschaft eine Priorität gegenüber dem Träger eines Familiennamens zukomme. Dies sei zuletzt in der "WaldheimEntscheidung" des Landgerichts Leipzig so entschieden worden, bei der die Stadt Waldheim gegenüber dem gleichnamigen Biergarten und Veranstaltungshaus nach dem Prioritätsgrundsatz unterlegen sei. Auch das Landgericht Augsburg habe, bestätigt durch das Oberlandesgericht München, einen Unterlassungsanspruch der Gemeinde Boos, die 1800 Einwohner zählt, mit der Begründung verneint, ihr käme keine überragende Bedeutung zu. Ebenso habe das Landgericht Köln in mehreren Entscheidungen (kerpen.de, huerth.de und pulheim.de) den klagenden Gemeinden nicht Recht gegeben.


Auch sei sein bloßer Nachname als Domain geschützt. Dies habe der Beschluss des Landgericht München I vom 28.06.2000 ‑ 20 T 2446/100 ‑ gezeigt, auch wenn es dort primär um die Frage der Pfändung einer Domain gegangen sei. Das Landgericht Düsseldorf habe in der Entscheidung vom 04.04.2001 ebenfalls die Schutzfähigkeit eines Nachnamens bejaht.

Zudem handele es sich bei der Gemeinde Hasselberg eben nicht um Freiburg oder Heidelberg, so dass der Aufsatz in NJW‑CoR 1997, 426 nicht den vorliegenden Fall berühre

Das Problem der Gleichnamigkeit sei nur nach dem Prioritätsgrundsatz zu lösen, da der Klägerin keine überragende Bedeutung zukäme. Ihrer eigenen InternetDarstellung nach handelt es sich ‑ wie unstreitig ist ‑ bei der Gemeinde Hasselberg um eine ländliche, die auf die Landwirtschaft, das ortsansässige Gewerbe, einen attraktiven Wohnort und den Tourismus setze. Sie verfüge über eine Grundschule; weiterführende Schulen sind nur in Gelting oder Kappeln vorzufinden. Es handele sich bei der Gemeinde offensichtlich gerade nicht um eine Stadt wie Heidelberg, Braunschweig oder Celle. Sie sei daher nicht mit ihnen gleichzusetzen.
 

Es sei somit vollkommen ausreichend, wenn sich die Gemeinde wie bisher unter der Internetadresse www.hasselberg‑ostsee.de präsentiere. Eine Priorität käme ihr nicht zu.

Er habe sich als erster unter dieser Domain registriert. Der Klägerin sei es erst vor Weihnachten 2000 eingefallen, sich eine Internet‑Präsenz zu schaffen; Es herrsche bei der DENIC das "first come‑first served‑Prinzip", so dass es das Problem der Klägerin sei, wenn sie es verpasst habe, sich den Namen zu sichern. Er habe die Domain schon seit Jahren und möchte sie auch weiterhin behalten, um dort ‑ ohne kommerzielles Interesse ‑ seine Homepage zu pflegen.

Auch gebe es keine Raubkopien auf seiner Homepage,

Unter "hasselberg" erwarte der durchschnittliche Internet‑Surfer sicher nicht die Gemeinde Hasselberg, die keinen großen Bekanntheitsgrad für sich beanspruchen könne. Suche jemand die Gemeinde Hasselberg, so bediene er sich einflach einer gängigen Suchmaschine, dies führe bei Eingabe von "Haselberg" und Ostsee" schon zum Erfolg. Der durchschnittliche Internet‑Benutzer sei in der Lage, mit einer Suchmaschine umzugehen und sich ihrer zu bedienen, wovon auch der BGH ausginge. Bediene er sich einer solchen nicht, sondern versuche er, direkt über einen Gattungsbegriff als Internetadresse zum Ziel zu kommen, so sei er sich über die Nachteile dieser Suchmethode bewusst. Was der BGH für den Gattungsbegriff ansehe, müsse im Prinzip auch für einen nicht seltenen Namen wie Hasselberg gelten.

Schaue man sich handelsübliche Telefonbuch‑CD's an, so wiesen diese ‑ wie unstreitig ist ‑ eine Fülle von gleichen Namensträgem auf. Ebenso gebe es einen Ort Hasselberg im Spessart, einen Rasthof Hasselberg an der A7 und eine Gemeinde Kreuzwertheim mit dem Ortsteil Hasselberg im Main‑Franken‑Kreis. Daher erwarte niemand, unter hasselberg.de die Klägerin anzutreffen. Die Klägerin sei mit einem geographischen Zusatz wie "Ostsee" oder "Schleswig‑Holstein" oder einem beschreibendem Begriff wie "Tourismus" oder "Gaststätte" ohne Schwierigkeiten auf‑ . findbar.


Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass nach Angaben von DENIC für das Jahr 2000 die Auswertung der vergebenen Internet‑Domain‑Namen ergeben habe. dass nur noch etwa 1/5 aller Domains von Firmen oder sonstigen juristischen Personen besessen werden. Die restlichen Registrierungen würden von Privatpersonen getätigt. Hieraus folge, dass der durchschnittliche Web‑Besucher damit rechne, dass eine Großzahl der verwendeten Domain‑Namen von Privatpersonen genutzt werden.
Zur Ergänzung des Sach‑ und Streitstandes Wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
1.                  Der Klägerin steht kein höherangiges Recht an der Domain "hasselberg.de"
zu.
z.                   Es ist nicht richtig, dass sich der Beklagte nicht auf § 12 BGB berufen kann.

Ebenso wie die Klägerin durch § 12 BGB in ihrem Recht zum Führen eines eigenen Namens geschützt wird, steht auch dem Beklagten ein Namensrecht ‑ auch bezüglich seines isoliert gebrauchten Nachnamens ‑ zu. § 12 BGB ist gerade dafür geschaffen worden, um den bürgerlichen Namen der natürlichen Person zu schützen (Palandt ‑ Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 12 Rn 1). Dem Namensträger steht es dabei frei, ob er den vollen Namen oder nur den Familiennamen benutzen will (Palandt ‑ Heinrichs, a.a.0., § 12 Rn 25). Der redliche Gebrauch des gesetzlich vorgeschriebenen eigenen Namens kann niemals unbefugt sein (so auch Beschluss des Landgerichts München I vom 28.Juni 2000). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt seinen Namen nicht redlich benutzt
hat, als er sich die Domain "hasselberg" hat reservieren lassen. Dies hat er schon vor Jahren getan, um sich eine Internetpräsenz zu schaffen und ohne sich in diesem               Zeitpunkt bewusst gewesen zu sein, dass es die Klägerin gibt oder dass diese unter der gleichen Domain Jahre später selbst eine Website erstellen will. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Beklagte seinen vollen Namen benutzt, um sich eine Domain registrieren zu lassen; es steht ihm vielmehr frei, ob er Vor‑ und Zunamen oder nur seinen Familiennamen benutzen will.
Es ist folglich unerheblich, ob er sich als Einzelperson darstellen will oder eine ganze Familie die Domain nutzt, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil vorn Landgericht Paderborn geltend macht.


3.Eine Namensanmaßung durch den Beklagten liegt ebenfalls nicht vor.

Der Beklagte gebraucht vorliegend seinen eigenen Namen. Selbst im Falle einer Namensgleichheit sind bei Gebrauch des eigenen Namens ‑selbst im rechtsgeschäftlichen Verkehr‑ nur in besonderen, erheblichen Fällen Einschränkungen zu erwarten (vgl. Münchener Kommentar, 3. Auflage 1993, § 12 Rn. 114, 122, 124). Lediglich bei besonders auffallenden Namen wie z.B. „Rothschild" soll, bei Verwendung des Namens in der Öffentlichkeit ohne unterscheidende Zusätze und zu wirtschaftlichen Zwecken, Zurückhaltung geübt werden. Ein solcher Fall ist hier aber eindeutig nicht gegeben.


4.Der Klägerin kommt keine so überragende Bedeutung zu, die es rechtfertigen würde, den Grundsatz der Priorität zu durchbrechen und dem Beklagten die Aufgabe der einmal erlangten Rechtsposition aufzuerlegen.
Die Klägerin beruft sich darauf, die einzige Gemeinde mit dem Namen Hasselberg zu sein, so dass der hier zu entscheidende Fall nicht mit der Entscheidung des Landgerichts Augsburg verglichen werden könne. Hierbei verkennt die Klägerin zum einen, dass es durchaus weitere Ortschaften mit dem Namen Hasselberg gibt (den Ort Hasselberg im Spessart, den zu Hasloch eingemeindeten Ort Hasselberg, die Gemeinde Kreuzwertheim mit dem Ortsteil Hasselberg) sowie eine gleichnamigeRaststätte an der A 7 und ein Hotel „Zum Hasselberg° in Kaiserslautern

Moorlautern. Schon in Bezug auf diese weiteren namensgleichen Ortschaften und Geschäftsbetriebe müsste der Klägerin ein höherangiges Interesse zugesprochen werden können. Hiermit beschäftigt sich die Klägerin jedoch nicht, sondern geht nur davon aus, sie sei die einzige Gemeinde und daher allein berechtigt.

Zum anderen stützt sich das Urteil des Landgericht Augsburg zu "boos,de" gerade
nicht nur darauf, dass es noch weitere namensgleiche Gemeinden Boos gibt, son­
dern stellt vorwiegend darauf ab, dass der Gemeinde keine so überragende Be­
deutung zukommt, als dass ihr ein Vorrang zuzugestehen wäre. Dies ist auch vom
Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 11.07.2001 so bestätigt
worden.

Ebenso verhält es sich hier. Die Gemeinde Hasselberg hat 1100 Einwohner, so
dass man von einer relativ kleinen Gemeinde sprechen kann. Bei ihr handelt es
sich, trotz des u.U. für sie sehr wichtigen Wirtschaftszweiges Tourismus, immer
noch um einen sehr kleinen Ort, dem nicht eine allgemeine Bekanntheit zugespro­
chen werden kann, wie z.B. „Heidelberg", „Berlin" oder ähnlichem.
Es kann somit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche
Internet‑Benutzer unter "hasselberg.de" die Klägerin vorzufinden erwartet. Diese
dürfte dem durchschnittlichen Internet‑Benutzer gar nicht bekannt sein, so dass er
auch nicht erwarten kann, unter dieser Domain Informationen über die Gemeinde
zu bekommen. Hieran ändert auch nichts, dass es einen Gästebucheintrag auf der
Website des Beklagten gibt, wonach eine Person versucht hat, über die fragliche
Domgin auf die Seite der Klägerin zu gelangen.


Diejenigen, die die Gemeinde Hasselberg kennen und dort ihren Urtaub verbringen möchten, scheinen, nach eigenen Angaben der Klägerin, in der Lage zu sein, ihre Quartiere über das Internet zu buchen. Demnach sind sie durchaus befähigt, die Website der Klägerin zu finden.
Eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht. Der Beklagte hat die älteren Rechte. Diese stehen denen der Klägerin auch nicht nach. Es besteht vielmehr eine Gleichrangigkeit mit dem Namen des Beklagten (vgl. auch NJW 2001, Beilage S.19, Ziffer 4b) ). Es ist weiterhin unerheblich, ob der Beklagte die Domain für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Ein Großteil der im letzten Jahr registrierten Domains werden privat genutzt. Aus der Art der Nutzung kann nicht ohne weiteres eine Priorität abgeleitet werden.

5.Auch steht dem Recht des Beklagten, die Domain zu führen, nicht entgegen,
dass auf der Website angeblich Raubkopien zu finden seien. Hierzu hat der Beklagte
vorgetragen, bei der Rubrik "Raubkopien" auf seiner Website handele es sich
um einen Scherz, da derjenige, der hierauf gehe, seine eigene Festplatte gespiegelt
sehe. Dies habe er so programmiert, um einen humoristischen Aha‑Effekt bei dem
Betrachter zu erzeugen ‑ mehr nicht. Diese Ausführungen sind plausibel; das Gegenteil ist nicht ersichtlich.

fi.                            
Der Klägerin kann durchaus zugemutet werden, sich auch weiterhin über die
Domair www.hasselberg‑ostsee.de zu präsentieren. Der durchschnittliche Inter­
netbenutzer ist sehr wohl in der Lage, Suchmaschinen sinnvoll zu nutzen. Wenn er
sich darauf beschränkt, nur durch direktes Eintippen ans Ziel kommen zu wollen, so
ist er sich der unzulänglichen Wirkung dieser Methode in der Regel bewusst (so
auch: Beschluss des BGH Nr.4212001; Oberlandesgericht München mit Urteil vom
11.07.2001). Buchungen sind Interessenten zudem über die Website von Gelting­
Maasholm auch für die Quartiere in Hasselberg möglich. Hier ist die Gemeinde
Hasselberg ebenfalls vertreten.

 

7.                                                         Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO.

Die Vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 


Burmeister

/GNU PC                                          Ausgefertigt
Flensburg, ,,~ ..9:. Okt.

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eh Urkundsbeamter d t„`" w,., ;`

des Landg gerichts